Satzung des Langerweher Tafel e.V.

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Satzung des Langerweher Tafel e.V.

§ 1  Name, Sitz, Geschäftsjahr

Der Verein führt den Namen „Langerweher Tafel“. Er ist im Vereinsregister eingetragen unter der Nr. VR 2389 und trägt den Zusatz e.V. Er hat seinen Sitz in Langerwehe. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2  Zweck des Vereins

Zweck des Vereins ist die Unterstützung bedürftiger Personen mit Lebensmitteln und anderen Gegenständen des persönlichen Bedarfs im Sinne von Grundsatz 1 des Bundesverbands Deutsche Tafel e.V. Dieser Zweck wird insbesondere verwirklicht durch die Sammlung und Verteilung von nicht mehr benötigten, aber noch verwendungsfähigen Nahrungsmitteln und anderen Gegenständen des persönlichen Bedarfs.

 

§ 3  Gemeinnützigkeit

(1) Die gesamte Tätigkeit des Vereins dient unmittelbar und ausschließlich mildtätigen Zwecken im Sinne der Abgabenordnung (§ 53 AO).Der Verein ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden.

(2) Die Mitglieder des Vereins erhalten in ihrer Eigenschaft als Mitglieder keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

 

§ 4  Mitgliedschaft

(1) Mitglieder des Vereins können auf schriftlichen Antrag natürliche und juristische Personen werden, die sich zu den Zielen des Vereins bekennen und an der Erfüllung seiner Aufgaben mitwirken wollen.

(2) Der Antrag auf Aufnahme ist schriftlich an den Vorstand des Vereins zu richten. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Im Falle der Ablehnung kann die Mitgliederversammlung angerufen werden. Mit der Aufnahme erkennt das Mitglied die Satzung des Vereins an.
(3) Die Mitgliedschaft kann auch in Form einer fördernden Mitgliedschaft erworben werden. Fördermitglieder unterstützen den Verein ideell oder finanziell. Sie können zu jeder Zeit ihren Förderbeitrag einstellen.
(4) Ein Mitglied kann jederzeit durch schriftliche Erklärung gegenüber einem Mitglied des Vorstandes aus dem Verein austreten.
(5) Mitglieder und Fördermitglieder können aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn sie schuldhaft in grober Weise die Interessen des Vereins verletzt haben. Mitglieder können darüber hinaus ausgeschlossen werden, wenn sie sich mit der Zahlung von mindestens zwei Jahresbeiträgen in Rückstand befinden. Über den Ausschluss beschließt die Mitgliederversammlung.
(6) Ausscheidenden Mitgliedern steht ein Auseinandersetzungsanspruch am Vermögen des Vereins und seinen Einrichtungen nicht zu.

 

§ 5  Rechte und Pflichten

(1) Jedes Mitglied und Fördermitglied hat das Recht, an der Mitgliederversammlung teilzunehmen und die Einrichtungen des Vereins in Anspruch zu nehmen.

(2)Die Mitglieder sind verpflichtet, die in § 2 genannten Bestrebungen und Aufgaben des Vereins in jeder Weise zu fördern und den im Rahmen dieser Satzung gefassten Beschlüssen nachzukommen.

(3) Die Mitglieder sind verpflichtet, die zur Deckung der Aufwendungen des Vereins von der  Mitgliederversammlung festgesetzten Mitgliedsbeiträge zu entrichten.

§ 6  Organe des Vereins
(a) Vorstand
Der Vorstand besteht aus der/ dem Vorsitzenden, der/ dem stellvertretenden Vorsitzenden, der/ dem Schriftführer(in) und der/ dem Schatzmeister(in). Den Verein vertreten die/ der Vorsitzende, der/ die stellvertretende Vorsitzende; jeder ist zur alleinigen Vertretung des Vereins berechtigt. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren gewählt; er bleibt jedoch auch nach Ablauf seiner Amtszeit bis zur Neuwahl im Amt. Über die in Vorstandssitzungen gefassten Beschlüsse ist eine Niederschrift anzufertigen. Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereins. Er verwaltet das Vereinsvermögen und stellt die Jahresabrechnung auf.  Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist. Er fasst Beschlüsse mit einfacher Mehrheit, soweit diese Satzung nichts anderes bestimmt. Bei Stimmgleichheit entscheidet die Stimme der/des Vorsitzenden.

(b) Mitgliederversammlung
Die ordentliche Mitgliederversammlung findet einmal jährlich statt. Außerordentliche Mitgliederversammlungen finden statt, wenn dies im Interesse des Vereins erforderlich ist, oder wenn die Einberufung einer derartigen Versammlung von 1/5 der Mitglieder schriftlich vom Vorstand verlangt wird; dabei sind die Gründe anzugeben. Die Mitgliederversammlung wählt den Vorstand. Sie setzt die Höhe der Mitgliederbeiträge fest, nimmt den Jahres- und Rechnungsbericht entgegen, entscheidet über die Entlastung des Vorstandes und beschließt über die Bestellung der Prüfer.

(1) Einberufung von Mitgliederversammlungen
Mitgliederversammlungen werden vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom stellvertretenden Vorsitzenden durch schriftliche Benachrichtigung einberufen. Dabei ist die vom Vorstand festgelegte Tagesordnung mitzuteilen. Die Einberufungsfrist beträgt zwei Wochen (Datum des Poststempels).
(2) Ablauf von Mitgliederversammlungen
Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom   stellvertretenden Vorsitzenden geleitet; ist auch dieser verhindert, wählt die Mitgliederversammlung einen Versammlungsleiter. Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens 20 % der Mitglieder anwesend sind.
Durch Beschluss der Mitgliederversammlung kann die vom Vorstand festgelegte Tagesordnung geändert und ergänzt werden. Ausgenommen davon sind Satzungsänderungen. Über die Annahme von Beschlussanträgen entscheidet die Mitgliederversammlung mit der Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen; Stimmenthaltungen gelten als ungültige Stimmen. Zum Ausschluss von Mitgliedern, zu Satzungsänderungen, zur Änderung des Vereinszwecks und zur Auflösung des Vereins sind Mehrheiten von ¾ der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich. Abstimmungen erfolgen grundsätzlich durch Handaufheben; wenn 1/3 der erschienenen Mitglieder dies verlangt, muss schriftlich abgestimmt werden.

(3) Beschlüsse
Die gefassten Beschlüsse sind für den Verein und die Mitglieder bindend.
Beschlüsse sind unter Angabe des Ortes und der Zeit der Versammlung sowie des Abstimmungsergebnisses in einer Niederschrift festzuhalten; die Niederschrift ist von der/ dem Vorsitzenden und der/ dem Schriftführer(in) zu unterschreiben.

§ 7 Kassenprüfer

(1) Die Mitgliederversammlung wählt zwei Kassenprüfer für jeweils zwei Jahre, zweimalige Wiederwahl ist zulässig. Die Kassenprüfer bleiben solange im Amt, bis neue Kassenprüfer gewählt sind. Die Kassenprüfer dürfen nicht dem Vorstand angehören.
(2) Die Kassenprüfer prüfen mindestens einmal im Jahr die Kassen- und Belegführung, berichten dem Vorstand über ihr Prüfergebnis und erstatten der Mitgliederversammlung den Prüfbericht.

 

§ 8 Haftungsbeschränkung

Die vereinsinterne Haftung für alle Mitglieder des Vorstands wird für den Abschluss von Rechtsgeschäften jeder Art auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit begrenzt.

 

§ 9  Auflösung des Vereins

(1)Die Auflösung des Vereins kann nur auf einer eigens zu diesem Zweck einberufenen Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von ¾ der erschienenen Mitglieder erfolgen. Die Mitgliederversammlung ernennt zur Abwicklung der Auflösung zwei Liquidatoren.
(2) Das im Zuge der Liquidation verbleibende Restvermögen wird der Gemeinde Langerwehe als Träger der örtlichen Sozialhilfe zur Verfügung gestellt, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat. Dies gilt in gleicher Weise bei Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen steuerbegünstigten Zwecks.

Langerwehe, 15.11.2012